Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

Coaching:

Coaching ersetzt keine Therapie, der Klient trägt im Coaching die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen. Eine normale psychische Belastbarkeit wird vorausgesetzt.

Bei Absage eines Termines bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ist dies kostenfrei, danach ist das volle Honorar fällig, ausser der Klient ist aufgrund höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit daran gehindert, den Termin wahrzunehmen.

Aufklärung zur Psychotherapie und Therapievertrag

Allgemeine Informationen

1. Der Psychotherapeut verpflichtet sich, den Patienten nach den qualitativen Standards seines Berufsstandes zu behandeln.

2. In den ersten 5 Sitzungen (den sogenannten probatorischen Sitzungen, die jedem ohne Kostenzusage durch die Krankenkasse zustehen) wird nach Klärung der Diagnose die Indikationsstellung für eine Psychotherapiebeantragung überprüft, sowie ggf. der Behandlungsumfang und die Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt.

3. Im Verlauf dieser probatorischen Phase der Therapie, spätestens aber an deren Ende, entscheiden der Psychotherapeut und der Patient, ob die Therapie regulär aufgenommen und ggf. eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Kostenträger beantragt werden soll.

4. Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten und finden einmal wöchentlich statt, individuelle Absprachen sind möglich.

5. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung sind der Behandlungsumfang und der Umfang der einzelnen Bewilligungsabschnitte für ambulante Psychotherapie durch die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen, in der Beihilfe die Beihilfevorschriften geregelt. Diese müssen die Versicherten selbst bei ihrer Versicherung erfragen.

6. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, aber auch bei der Behandlung von Erwachsenen, kann es im Einzelfall inhaltlich angezeigt und hilfreich für den Patienten sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die therapeutischen Sitzungen miteinbezogen werden.

7. Alle vom Patienten beigebrachten oder von ihm ausgefüllten Unterlagen gehen aufgrund der gesetzlichen Dokumentationspflicht in das Eigentum des Psychotherapeuten über und werden von diesem über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt.

Beantragung von Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung

8. Ambulante Psychotherapie in der Krankenbehandlung ist antrags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller ist in jedem Falle der Patient. Der Psychotherapeut unterstützt den Patienten bei der Antragstellung durch die fachliche Begründung des Therapieantrages.

9. Nach der Erstbeantragung (erster Behandlungsabschnitt) eventuell notwendige Therapieverlängerungen werden nach Absprache mit dem Psychotherapeuten vom Patienten und dem Psychotherapeuten gemeinsam beantragt. Der Psychotherapeut übernimmt die fachliche Begründung des Therapieantrages.

10. Zur Beantragung der Therapie hat der Patient auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (PKV und Beihilfe) den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes einzuholen und diesen möglichst zeitnah dem Psychotherapeuten zu übergeben.
Auch bei dem selbstzahlenden Patienten, bei dem naturgemäß kein Antragsverfahren erforderlich ist, muss vor Beginn der regulären Psychotherapie eine somatische Abklärung durch einen dazu berechtigten Arzt erfolgen.

11. Die persönlichen Daten oder medizinischen Befunde des Patienten werden bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem für diese tätigen Gutachter durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert. Damit soll der Schutz der Patientendaten und die Schweigepflicht gewährleistet werden.

12. Bei privatversicherten und beihilfeberechtigten Patienten ist der unbedingte Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger leider nicht sicher gewährleistet und vom behandelnden Psychotherapeuten nicht sicherzustellen

13. Die Versicherungsträger (Beihilfe, private Krankenversicherung) übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nur ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Der Patient erhält eine diesbezügliche Mitteilung direkt durch den/die Kostenträger.

14. Die psychotherapeutische Behandlung des Patienten kann erst dann beginnen, wenn die Kostenübernahmezusage dem Patienten schriftlich vorliegt. Für den Fall, dass der Patient einen vorgezogenen Behandlungsbeginn wünscht oder den weiteren Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig nicht durch den Versicherungsträger erstattet werden, schuldet der Patient dieses Honorar in vollem Umfange persönlich dem Psychotherapeuten.

Schweigepflicht der Therapeuten/Verschwiegenheit des Patienten

15. Der Patient entbindet den Psychotherapeuten und ärztliche/psychotherapeutische Vorbehandler und Mitbehandler wechselseitig in gesonderter schriftlicher Erklärung von der Schweigepflicht und stimmt der Einholung weiterer Auskünfte ausdrücklich zu.

16. Der Psychotherapeut ist gegenüber Dritten - ausgenommen Mitarbeitern der Praxis - schweigepflichtig und wird über den Patienten nur mit dessen ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Daher erhalten selbst Angehörige keinerlei Information über die Psychotherapie, es sei denn, Sie selbst wünschen es ausdrücklich.
Sollten wichtige Gründe des Patienten dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit dem Psychotherapeuten respektiert.

17. Der Patient stimmt der Aufzeichnung der Therapiesitzungen mit Tonband oder Video ausdrücklich zu und gestattet dem Psychotherapeuten die Verwendung dieser Aufzeichnungen zum Zwecke seiner eigenen Fort- und Weiterbildung bzw. zur qualitätssichernden Therapiekontrolle. Sollten wichtige Gründe des Patienten dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit dem Psychotherapeuten respektiert.

18. Der Patient verpflichtet sich seinerseits zur Verschwiegenheit über andere Patienten, von denen er zufällig - z. B. über Wartezimmerkontakt - Kenntnis erhält.

Feste Terminvereinbarung / Terminversäumnis/Bereitstellungshonorar

19. Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel, wenn nicht begründet anders vereinbart, einmal wöchentlich zu einem zwischen Patient und Psychotherapeut jeweils fest und verbindlich vereinbarten Termin statt.
Der Patient verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfall rechtzeitig, d. h. 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin, abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dazu genügt eine schriftliche Mitteilung per Brief, Email, oder eine persönliche telefonische Absage, auch auf Anrufbeantworter.

20. Da in psychotherapeutischen Praxen aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeutischen Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin nur ein Patient einbestellt ist, wird de Patienten bei nicht rechtzeitiger Absage ein Bereitstellungshonorar in Höhe von 80 Euro berechnet, welches ausschließlich vom Patienten selbst zu tragen ist und nicht von dem Versicherungsträger

erstattet wird. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Patient unverschuldet den Termin nicht rechtzeitig absagen konnte (z. B. Unfall auf dem Weg zur Therapie oder plötzliche schwere Erkrankung). Bei Nichtwahrnehmung eines Gruppentermins ist in jedem Falle, auch bei rechtzeitiger Terminabsage, ein Ausfallhonorar in Höhe des jeweils gültigen vollen Gebührensatzes zu entrichten.

21. Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erfolgt die Abrechnung der ambulanten Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse hier in der Praxis ausschließlich über eine Zusage der Krankenversicherung zur Kostenübernahme.

22. Der privat-/ beihilfeversicherte Patient bzw. der freiwillig in gesetzlicher Krankenversicherung versicherte, selbstzahlende Patient (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V) verpflichtet sich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen seines Versicherungsvertrages genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit ihm die Therapiekosten erstattet werden.

Psychotherapiekostenregelung bei gesetzlich Krankenversicherten und in der Kostenerstattung

23. Der Patient verpflichtet sich, dem Psychotherapeuten jeden Krankenkassen- und Versicherungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizubringen. Bei dem Bemühen um eine neuerliche Kostenzusage wird der Psychotherapeut den Patienten durch ggf. notwendige fachliche Begründung unterstützen.

24. In der Kostenerstattung schuldet der Patient das Honorar persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung dem Psychotherapeuten.

Psychotherapiekostenregelung bei privat Krankenversicherten, einschließlich Beihilfe und Selbstzahlern

25. Bei privat krankenversicherten Patienten - einschließlich Beihilfe – erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen gemäß GOP in Verbindung mit GOÄ, üblicherweise mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.

26. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. Private Krankenversicherung/Beihilfe) schuldet der Patient das Honorar persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung der Psychotherapeutin.

27. Der Patient verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie, von sich aus oder auf Aufforderung des Psychotherapeuten, auch weitere Unterlagen (z. B. Klinik- und Kurberichte, ärztliche Gutachten) beizubringen und zu übergeben.

28. Der Patient wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung/ Medikamenteneinnahme - durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden - unverzüglich dem Psychotherapeuten mitteilen.

Kündigung

29. Der Therapievertrag kann gem. § 627 BGB vom Patienten jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist. Bei einem gestörten Verhältnis ist dem Patienten ein weiteres Festhalten an dem Behandlungsvertrag unzumutbar.

30. Der Psychotherapeut behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit des Patienten, die Therapie von sich aus auch ohne das erklärte Einverständnis des Patienten zu beenden und dem Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.